BVerfGE 35, 202 – Lebach Das Bundesverfassungsgerichts befasst sich mit dem Konflikt zwischen der Rundfunkfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes und dem Schutz der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, insbesondere im Kontext der Berichterstattung über Straftaten. Das Gericht stellt fest, dass die Rundfunkfreiheit grundsätzlich jede Sendung abdeckt, doch wenn sie mit anderen Rechtsgütern kollidiert, eine Abwägung der Interessen erforderlich ist. Während bei aktueller Berichterstattung über schwere Straftaten das Informationsinteresse der Öffentlichkeit meist Vorrang hat, ist eine spätere Berichterstattung, insbesondere in Form eines Dokudramas, unzulässig, wenn sie die Resozialisierung des Täters gefährdet. Die identifizierende Darstellung eines Täters, insbesondere kurz vor oder nach der Entlassung, wird als schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht angesehen, der dem Interesse der Wiedereingliederung in die Gesellschaft nachrangig ist.
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